Pflegeeinsatz

Der Pflegeeinsatz ist im SGB XI in § 37 Absatz 3 festgelegt. Dabei handelt es sich um einen von den Pflegekassen vorgeschriebenen Einsatz zur Beratung und Überprüfung der Pflegesituation bei dem Versicherten. Der Pflegeeinsatz ist halb- oder vierteljährlich erforderlich bei Personen, die eine Pflegestufe haben und Pflegegeld beziehen. Die Pflegegeldempfänger sind verpflichtet, diesen Pflegeeinsatz durch einen Pflegedienst durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt die Pflegekasse.

Die vorgeschriebene Beratung dient der Sicherung von Qualität  der häuslichen Pflege und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung und der regelmäßigen Hilfestellung der häuslich pflegenden Personen.

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