Pflegegrad 3

Versicherte werden ab dem 01.01.2017 von den Pflegekassen in den Pflegegrad 3 eingestuft, wenn in Bezug auf den körperlichen und geistigen Zustand „schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ festgestellt wurden.

Der Pflegegrad 3 ersetzt die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie die Pflegestufe 2.

Voraussetzung ist ein Gutachten, welches vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anhand eines neuen Begutachtungsverfahrens (Begutachtungsassessment (NBA)) erstellt wird.

Im Lexikon-Artikel „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ finden Sie weitere Informationen.

Auf Social Media teilen