Pflegegrad 5

Versicherte werden ab dem 01.01.2017 von den Pflegekassen in den Pflegegrad 5 eingestuft, wenn in Bezug auf den körperlichen und geistigen Zustand „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ festgestellt wurden.

Der Pflegegrad 5 ersetzt die Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und die Pflegestufe 3 mit Härtefall.

Voraussetzung ist ein Gutachten, welches vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anhand eines neuen Begutachtungsverfahrens (Begutachtungsassessment (NBA)) erstellt wird.

Im Lexikon-Artikel „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“ finden Sie weitere Informationen.

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